Besteuerung eines Trusts in Deutschland

Bildquelle: NINENII

Bei der Planung internationaler Nachlässe stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein US-amerikanischer Trust oder ein sogenannter Offshore-Trust für die Strukturierung und langfristige Weitergabe von Vermögen geeignet ist. Dies betrifft vor allem Mandanten, die neben Vermögenswerten in Deutschland auch Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapierdepots oder sonstiges Vermögen in den Vereinigten Staaten halten.

Ein Trust kann in solchen Fällen ein wertvolles Instrument sein. Er eignet sich jedoch nicht als pauschale Standardlösung und sollte keinesfalls allein mit der Erwartung errichtet werden, dadurch automatisch deutsche Steuern zu vermeiden. Ob die Struktur tatsächlich sinnvoll ist, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung, den beteiligten Personen, dem Standort des Vermögens und den persönlichen Zielen des Mandanten ab.

Eine belastbare Gestaltung erfordert deshalb stets eine abgestimmte Prüfung nach deutschem und US-amerikanischem Recht.

Besteuerung eines Trusts in Deutschland

Der Trust ist ein klassisches Gestaltungsinstrument des anglo-amerikanischen Rechts. Er entsteht regelmäßig durch eine vertragliche oder testamentarische Vereinbarung, das sogenannte Trust Agreement.

Dabei überträgt eine Person, die je nach Rechtsordnung als Grantor, Settlor oder Trustor bezeichnet wird, Vermögen auf einen Trustee. Der Trustee erhält die rechtliche Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Trustvermögen. Er darf dieses Vermögen jedoch nicht nach eigenem Belieben verwenden, sondern muss sich an die Vorgaben des Trust Agreements und die für ihn geltenden treuhänderischen Pflichten halten.
Begünstigt werden häufig andere Personen, die sogenannten Beneficiaries. Diese können je nach Gestaltung laufende Ausschüttungen erhalten, zu einem späteren Zeitpunkt auf das Vermögen zugreifen oder erst nach Eintritt bestimmter Bedingungen begünstigt werden.
Der Trust trennt damit typischerweise das formale Eigentum beziehungsweise die rechtliche Verwaltungsmacht von der wirtschaftlichen Begünstigung.

Kein unmittelbares Gegenstück im deutschen Recht

Zur ersten Einordnung wird ein Trust häufig mit einer deutschen Stiftung verglichen. Dieser Vergleich kann das wirtschaftliche Prinzip veranschaulichen, ist rechtlich jedoch nur eingeschränkt tragfähig.

Eine deutsche rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person mit eigenem Vermögen. Der Trust ist dagegen im Regelfall keine juristische Person, sondern eine durch das jeweilige ausländische Recht geprägte Rechtsbeziehung zwischen dem Errichter, dem Trustee und den Begünstigten.

Das deutsche Zivilrecht stellt keine eigene Rechtsform „Trust“ zur Verfügung. Daraus folgt allerdings nicht, dass ein wirksam nach ausländischem Recht errichteter Trust in Deutschland vollständig unbeachtet bliebe. Deutsche Behörden und Gerichte müssen vielmehr prüfen, wie die konkrete Struktur nach deutschem Zivil- und Steuerrecht einzuordnen ist.

Diese Einordnung erfolgt nicht allein anhand der Bezeichnung „Trust“. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Frage, ob das Vermögen dem Errichter rechtlich und wirtschaftlich wirksam entzogen wurde.

Widerrufbare und unwiderrufliche Trusts

Von zentraler Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen widerrufbaren und unwiderruflichen Trusts.
Bei einem Revocable Trust behält sich der Grantor das Recht vor, den Trust zu ändern, Vermögen zu entnehmen oder die Struktur vollständig aufzulösen. Der Errichter bleibt wirtschaftlich häufig weitgehend Herr des Vermögens. Solche Trusts werden in den USA vielfach eingesetzt, um die Verwaltung des Vermögens zu erleichtern und ein späteres Probate-Verfahren zu vermeiden.
Ein Irrevocable Trust kann dagegen nicht mehr einseitig durch den Grantor aufgehoben oder beliebig verändert werden. Das eingebrachte Vermögen wird ihm deutlich stärker entzogen. Diese Trennung kann für Nachlassplanung, Vermögensschutz und bestimmte US-steuerliche Zielsetzungen bedeutsam sein. Sie geht jedoch zugleich mit einem erheblichen Kontrollverlust einher.
Die bloße Bezeichnung als „revocable“ oder „irrevocable“ genügt für die deutsche Beurteilung nicht. Entscheidend ist stets, welche Rechte sich der Grantor tatsächlich vorbehalten hat und welche Ansprüche den Begünstigten zustehen.

Typische Einsatzbereiche eines Trusts

Trusts werden für sehr unterschiedliche Zwecke verwendet. In internationalen Nachlassplanungen dienen sie häufig dazu, Vermögen langfristig zu verwalten und nach klar festgelegten Regeln an Angehörige oder andere Begünstigte weiterzugeben.

Ein Trust kann etwa eingesetzt werden, um:

  • ein US-amerikanisches Probate-Verfahren zu vermeiden oder zu vereinfachen
  • minderjährige oder noch unerfahrene Begünstigte langfristig abzusichern
  • Vermögen schrittweise statt durch eine einmalige Übertragung auszuzahlen
  • Familienvermögen über mehrere Generationen zu verwalten
  • die Verwaltung von US-Immobilien oder Beteiligungen nach dem Tod des Eigentümers sicherzustellen
  • unter bestimmten Voraussetzungen Vermögen vor dem Zugriff künftiger Gläubiger zu schützen

Ob ein wirksamer Asset-Protection-Effekt erreicht wird, hängt allerdings stark vom anwendbaren Recht, vom Zeitpunkt der Übertragung, von bestehenden Gläubigern und von den Kontrollrechten des Grantors ab. Vermögen lässt sich nicht beliebig durch eine nachträgliche Übertragung dem Zugriff bereits bestehender Gläubiger entziehen.

Die deutsche steuerliche Einordnung

Für deutsche Mandanten liegt die eigentliche Schwierigkeit meist weniger in der Errichtung des Trusts als in seiner steuerlichen Behandlung in Deutschland.

Deutsches Steuerrecht kann eingreifen, wenn ein ausreichender Inlandsbezug besteht. Dieser kann beispielsweise daraus folgen, dass der Grantor, ein Begünstigter oder unter Umständen der Trustee in Deutschland steuerlich ansässig ist. Auch in Deutschland belegenes Vermögen kann eine deutsche Steuerpflicht auslösen.

Je nach Gestaltung können mehrere steuerliche Ebenen betroffen sein:

  • die Übertragung des Vermögens auf den Trust
  • die laufende Zurechnung von Einkommen und Vermögen
  • Ausschüttungen an Begünstigte
  • die Auflösung des Trusts
  • der Übergang des Trustvermögens im Todesfall

Eine Truststruktur muss daher sowohl in Bezug auf die Erbschaftssteuer als auch die Schenkungssteuer und Einkommensteuer geprüft werden.

Übertragung von Vermögen auf einen Trust

Wird Vermögen durch einen in Deutschland steuerpflichtigen Grantor auf einen unwiderruflichen Trust übertragen und verliert dieser dadurch seine rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht, kann bereits die Ausstattung des Trusts einen schenkungsteuerlichen Tatbestand erfüllen.

Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erfasst ausdrücklich die Bildung oder Ausstattung ausländischer Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist.

Bei einem widerrufbaren Trust kann die Beurteilung anders ausfallen, wenn der Grantor weiterhin umfassend über das Vermögen verfügen kann. Auch hier kommt es jedoch auf das konkrete Trust Agreement und nicht allein auf die Bezeichnung der Struktur an.

Laufende Ausschüttungen an deutsche Begünstigte

Der Bundesfinanzhof hat sich mehrfach mit Zahlungen aus US-amerikanischen Trusts an in Deutschland ansässige Begünstigte befasst.

Nach der gesetzlichen Regelung kann das, was ein sogenannter Zwischenberechtigter während des Bestehens einer ausländischen Vermögensmasse erhält, der deutschen Schenkungsteuer unterliegen. Erfasst werden können sowohl Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz als auch ausgezahlte Erträge.

Die frühere, sehr weitgehende Aussage, jede Person, die während des Bestehens eines Trusts Zahlungen erhält, sei automatisch Zwischenberechtigter, wurde durch die neuere Rechtsprechung allerdings differenziert. Maßgeblich ist unter anderem, welche Rechtsstellung der Begünstigte nach dem einschlägigen ausländischen Recht und dem Trust Agreement besitzt.

Daher lässt sich nicht allgemein sagen, dass jede Trustausschüttung zwingend der deutschen Schenkungsteuer unterliegt. Erforderlich ist vielmehr eine genaue Prüfung des Anspruchsgrundes, der Verfügungsmacht, der Herkunft der Zahlung und der konkreten Stellung des Empfängers.

Ertragsteuerliche Zurechnung nach dem Außensteuergesetz

Neben der Schenkungsteuer kann auch § 15 des Außensteuergesetzes eine Rolle spielen.

Diese Vorschrift betrifft ausländische Familienstiftungen sowie vergleichbare ausländische Zweckvermögen und Vermögensmassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Vermögen und Einkünfte eines Trusts einem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Grantor oder einem bezugs- beziehungsweise anfallsberechtigten Begünstigten zugerechnet werden.

Das kann dazu führen, dass in Deutschland bereits laufende Einkünfte besteuert werden, obwohl diese noch gar nicht tatsächlich an den Begünstigten ausgeschüttet wurden.

Das Gesetz enthält inzwischen Regelungen, nach denen spätere Zuwendungen einkommensteuerlich nicht nochmals belastet werden sollen, soweit die zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits zugerechnet und versteuert wurden. Eine mögliche schenkungsteuerliche Belastung ist hiervon jedoch getrennt zu beurteilen.

In der Praxis können deshalb Einkommensteuer und Schenkungsteuer nebeneinander relevant werden. Die Dokumentation bereits zugerechneter und versteuerter Einkünfte ist für eine spätere Ausschüttung von großer Bedeutung.

Auflösung des Trusts und Übergang des Vermögens

Wird ein Trust aufgelöst und das verbleibende Vermögen an Begünstigte oder sogenannte Remainder Beneficiaries ausgekehrt, kann auch dieser Vorgang der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen.

Das Erbschaftsteuergesetz behandelt den Erwerb bei Auflösung einer ausländischen Vermögensmasse ausdrücklich als steuerbaren Vorgang. Welche Steuerklasse und welche Freibeträge gelten, hängt unter anderem von der gesetzlichen Zurechnung des Schenkers und vom verwandtschaftlichen Verhältnis zum Begünstigten ab.

Eine frühzeitige Planung muss daher nicht nur laufende Ausschüttungen, sondern ebenso das Ende der Truststruktur berücksichtigen.

Bedeutung der deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten bestehen ein Einkommensteuerabkommen sowie ein eigenständiges Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Diese Abkommen können für Truststrukturen bedeutsam sein, führen jedoch nicht automatisch zur Steuerfreiheit in Deutschland. Vielmehr verteilen sie Besteuerungsrechte, regeln Anrechnungsmöglichkeiten und enthalten besondere Bestimmungen für Nachlässe und Trustvermögen.

Welche Abkommensregelung anwendbar ist, hängt von der betroffenen Steuer, der Ansässigkeit der Beteiligten, dem Standort des Vermögens und der konkreten Übertragung ab.

Der frühere pauschale Verweis auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b des Erbschaftsteuerabkommens greift für die Gesamtheit der Trustfragen zu kurz. Neben den allgemeinen Zuteilungs- und Anrechnungsvorschriften kann vor allem die spezielle Regelung zu Nachlässen und Trusts von Bedeutung sein.

Bildquelle: Witoon

Können deutsche Mandanten mit einem US-Trust Steuern sparen?

Ein US-Trust sollte aus deutscher Sicht nicht als einfaches Steuersparmodell verstanden werden.

Die Errichtung kann in Deutschland bereits Schenkungsteuer auslösen. Laufende Einkünfte können dem Grantor oder den Begünstigten zugerechnet werden, und spätere Ausschüttungen oder die Auflösung des Trusts können weitere steuerbare Vorgänge darstellen.

Das bedeutet nicht, dass ein Trust steuerlich stets nachteilig ist. Bei US-Vermögen kann er im Einzelfall eine sinnvolle Rolle in der US-Nachlass- und Estate-Tax-Planung spielen. Dies gilt etwa bei bestimmten US-Immobilien, größeren Unternehmensbeteiligungen oder bei Mandanten, die selbst der US-Nachlasssteuer unterliegen können.

Eine Gestaltung, die nach US-Recht vorteilhaft ist, kann jedoch in Deutschland unerwünschte Folgen auslösen. Die steuerliche Planung muss deshalb stets in beiden Ländern gleichzeitig erfolgen.

Asset Protection - Schutz mit rechtlichen Grenzen

Ein unwiderruflicher Trust kann unter geeigneten Voraussetzungen dem Schutz von Vermögen vor zukünftigen Risiken dienen. Ein solcher Schutz setzt voraus, dass der Grantor die Kontrolle tatsächlich abgibt und der Trustee unabhängig nach den Vorgaben des Trust Agreements handelt.

Bleibt der Grantor wirtschaftlich weiterhin Herr des Vermögens oder kann er jederzeit frei darauf zugreifen, fällt der gewünschte Schutz häufig schwächer aus.

Auch der Zeitpunkt der Errichtung ist entscheidend. Wird Vermögen erst übertragen, nachdem konkrete Forderungen entstanden sind oder ein Rechtsstreit absehbar ist, können Gläubigerschutz- und Insolvenzanfechtungsregeln eingreifen.

Asset Protection verlangt daher eine langfristige und rechtlich saubere Planung. Sie darf nicht mit der nachträglichen Vereitelung berechtigter Gläubigeransprüche verwechselt werden.

Bildquelle: Tomasz Zajda

Praktische Gestaltungshinweise

Ziel klären

Vor Errichtung eines US- oder Offshore-Trusts sollte zunächst geklärt werden, welches konkrete Ziel verfolgt wird. Nachlassplanung, Probate-Vermeidung, Versorgung von Angehörigen, US-Steuerplanung und Vermögensschutz verlangen jeweils unterschiedliche Strukturen.

Veräderungen Prüfen, Gestaltung anpassen

Ebenso wichtig ist die laufende Betreuung. Verändern sich Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Familienverhältnisse oder Vermögensstruktur, sollte die Gestaltung erneut überprüft werden.

Urban Thier Federer Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei der Entwicklung und Umsetzung grenzüberschreitender Nachlassstrukturen mit Bezug zu Deutschland und den Vereinigten Staaten. Gemeinsam mit spezialisierten Steuerberatern prüfen wir, ob ein Trust für die individuellen Ziele geeignet ist und wie sich die rechtlichen, steuerlichen und praktischen Anforderungen beider Länder miteinander abstimmen lassen.

Kontakt

Urban Thier Federer Rechtsanwälte – Deutschland/USA
Carl Christian Thier, Esq., Attorney at Law/Rechtsanwalt, New York – Germany/Deutschland
Honorary Consul Austria/Honorarkonsul Österreich

Beschreiben Sie uns Ihren Fall kurz und vertraulich. Wir melden uns zeitnah mit einem klaren Vorschlag für die nächsten Schritte.

Hinweis: Dieser Blog/Artikel dient lediglich der Information der Öffentlichkeit; er stellt keinesfalls Rechtsrat dar. Die Informationen, die in dem Blog/Artikel dargestellt sind, ersetzen nicht die Notwendigkeit, anwaltlichen Rat von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin bezüglich Ihres konkreten Falls einzuholen, der/die in der jeweiligen Jurisdiktion zugelassen ist. Sie sollten sich nicht auf Aussagen in diesem Artikel verlassen. Kein Bestandteil dieser Webseite stellt eine Anwalt-Mandant-Beziehung her. Wir können nicht garantieren, dass die veröffentlichten Informationen korrekt, vollständig oder auf dem neuesten Stand sind.