Umzug nach Dubai: Was Sie steuerlich unbedingt beachten sollten

Leben ohne Einkommensteuer? Der Umzug nach Dubai hat steuerliche Tücken

Dubai gilt als Hotspot für Unternehmer, Investoren und Privatpersonen, die einen steuerlich attraktiven Lebensmittelpunkt suchen. Doch wer seinen Wohnsitz von Deutschland in die Vereinigten Arabischen Emirate verlegt, sollte den Schritt gut vorbereiten – vor allem aus steuerlicher Sicht. Denn obwohl Dubai selbst keine Einkommensteuer erhebt, kann der deutsche Fiskus noch lange mitreden. Dieser Beitrag erklärt die häufigsten steuerlichen Stolperfallen und worauf Sie beim Wegzug achten müssen.

Urban Thier & Federer (UTF) verfügt über eine eigene Repräsentanz in Dubai, betrieben durch die US-Partnerkanzlei UTF PA. Die Kanzlei bringt jahrelange Erfahrung im transnationalen und internationalen Wirtschaftsrecht mit und unterstützt Mandanten weltweit bei grenzüberschreitenden Steuer- und Strukturierungsfragen. Dank dieser internationalen Ausrichtung ist UTF hervorragend aufgestellt, um deutsche Mandanten beim Wegzug nach Dubai ganzheitlich zu begleiten – sowohl rechtlich als auch steuerlich in Zusammenarbeit mit externen Steuerberatern.

1. Bin ich in Deutschland weiterhin steuerpflichtig?

Das hängt davon ab, ob Sie nach deutschem Steuerrecht weiterhin als “unbeschränkt steuerpflichtig” gelten. Das ist dann der Fall, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben.

a) Wann liegt ein steuerlicher Wohnsitz vor?

Ein steuerlicher Wohnsitz besteht, wenn Sie eine Wohnung in Deutschland nutzen könnten – selbst wenn das nur gelegentlich geschieht. Ein Gästezimmer bei Verwandten kann reichen. Es zählt nicht die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, sondern ob Sie tatsächlich über Wohnraum verfügen, der auf Dauer angelegt ist.

b) Gewöhnlicher Aufenthalt: mehr als nur ein Besuch

Bleiben Sie über sechs Monate hinweg in Deutschland (auch mit kurzen Unterbrechungen), wird dies als “gewöhnlicher Aufenthalt” gewertet – mit der Folge, dass Sie weiterhin voll steuerpflichtig sind.

c) Ehepartner oder Kinder bleiben in Deutschland?

Wenn ein Ehepartner oder die Kinder weiterhin in Deutschland wohnen, kann das als Hinweis gelten, dass Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz behalten haben. Auch hier gilt: Dokumentieren Sie gut und sprechen Sie mit einem steuerlichen Berater.

d) Was gilt im Jahr des Umzugs?

Ziehen Sie mitten im Jahr um, sind Sie bis zum Ausreisedatum voll steuerpflichtig – und für die Zeit danach möglicherweise beschränkt steuerpflichtig. Ihre Einkünfte nach dem Wegzug müssen dennoch teilweise in der Steuererklärung auftauchen (§ 2 Abs. 7 EStG).

2. Steuerpflicht nach dem Umzug – trotz Wohnsitz in Dubai?

Was viele nicht wissen: Auch nach dem Wegzug kann Deutschland noch bis zu zehn Jahre lang bestimmte Einkünfte besteuern – unter dem Stichwort „erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“ (§ 2 AStG).

Das gilt, wenn Sie:

• in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre in Deutschland steuerlich ansässig waren,

• jetzt in einem Land mit niedriger Besteuerung (z. B. Dubai) leben,

• und weiterhin wirtschaftlich mit Deutschland verbunden sind (z. B. durch Beteiligungen, Immobilien, nennenswerte Einkünfte).

Die Schwellenwerte sind konkret geregelt:

• 30 % des Welteinkommens aus Deutschland, oder

• deutsche Einkünfte über 62.000 EUR jährlich,

• oder deutsches Vermögen im Wert von über 154.000 EUR.

Die Folge: weltweite Einkünfte müssen in Deutschland erklärt werden – auch, wenn sie eigentlich im Ausland erzielt wurden.

3. Unternehmensbeteiligungen: Wegzug kann teuer werden

Besitzen Sie Anteile an einer deutschen GmbH oder UG? Dann sollten Sie auf die sogenannte Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) achten. Der Umzug ins Ausland wird steuerlich wie ein Verkauf Ihrer Anteile behandelt – mit allen Konsequenzen.

Wann greift diese Regelung?

• Sie waren in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre steuerlich ansässig in Deutschland,

• Sie geben Ihren Wohnsitz oder Aufenthalt auf,

• und Sie halten mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG).

Das Ergebnis: Ein fiktiver Veräußerungsgewinn wird versteuert, selbst wenn Sie gar nichts verkauft haben. Auf Antrag kann die Steuer in Raten gezahlt oder gestundet werden – insbesondere, wenn der Wegzug nur vorübergehend ist (§ 6 Abs. 3 und 4 AStG).

4. Kein Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE

Zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht kein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen. Das bedeutet: Es gibt keinen völkerrechtlichen Schutz gegen eine mögliche doppelte Besteuerung – und auch keine automatische Vermeidung von Konflikten zwischen den Steuerregimen.

Unser Tipp: Rechtzeitig planen, Risiken vermeiden

Ein Wohnsitzwechsel nach Dubai kann sich lohnen – aber nur, wenn die steuerlichen Konsequenzen gründlich bedacht werden. Besonders die Themen Wohnsitz, erweiterte Steuerpflicht und Wegzugsbesteuerung sollten vor der Abmeldung mit einem spezialisierten Steuerberater durchdacht werden.

Urban Thier & Federer steht Ihnen dabei zur Seite – mit grenzüberschreitender Expertise in Steuerrecht, internationalem Zivilrecht und Unternehmensstrukturierung.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig für eine individuelle Beratung.

So vermeiden Sie böse Überraschungen – und sichern Ihren Weg in ein neues Leben unter der Sonne Dubais steuerlich sauber ab.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar.